Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen (z. B. Krankheit) am Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen (Entschuldigungspflicht). Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung mündlich, telefonisch, elektronisch oder schriftlich zu erfüllen. Im Falle elektronischer oder telefonischer Verständigung der Schule ist die schriftliche Mitteilung binnen drei Tagen nachzureichen (§ 2 Verhinderung der Teilnahme Schulbesuchsverordnung).
Fehlt ein Schüler entschuldigt bei einer schriftlichen Arbeit, entscheidet der Fachlehrer, ob der Schüler nachschreiben muss oder nicht. Bei unentschuldigtem Fehlen ist die Arbeit mit der Note „ungenügend“ zu bewerten (§ 8 Abs. 4 und 5 NVO).
Eine Entschuldigung per Mail reicht leider nicht aus!
Das Entlassen während des Unterrichts geht nur mit einem Abmeldezettel, dieser ist auf dem Sekretariat abzuholen und muss vom Lehrer ausgefüllt und unterschrieben werden. Nach der Rückkehr an die Schule muss der Abmeldezettel mit Unterschrift der Eltern dem Klassenlehrer abgegeben werden.
Dazu drei Beispiele :
Montag | Dienstag | Mittwoch | Donnerstag | Freitag |
telefonische |
letzter Tag für die schriftliche Entschuldigung |
Montag | Dienstag | Mittwoch | Donnerstag | Freitag |
Schüler nicht anwesend |
|
letzter Tag für die schriftliche Entschuldigung |
Montag | Dienstag | Mittwoch | Donnerstag | Freitag |
Schüler bei Klassenarbeit nicht anwesend |
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keine schriftliche Entschuldigung |
Aus den Beispielen folgt: die schriftliche Entschuldigung (mit Unterschrift eines Erziehungsberechtigten) muss spätestens am dritten Tag erfolgen. Im letzten Beispiel, bei der keine schriftliche Entschuldigung spätestens am dritten Tag vorliegt (telefonisch oder elektronisch sind nicht ausreichend), muss der jeweilige Fachlehrer die Klassenarbeit mit der Note 6 bewerten. Ein Nachschreiben wie im entschuldigten Krankheitsfall gibt es dann ebenfalls nicht.
Gerne können Sie der/ dem jeweiligen Klassenlehrer/in eine E-Mail mit einem Foto der schriftlichen Entschuldigung schicken und dann das Original Ihrem Kind beim nächsten Schulbesuch mitgeben.
Befreiungen
Befreiung wird nur auf rechtzeitigen Antrag gewährt. Für minderjährige Schüler können Anträge schriftlich von den Erziehungsberechtigten, für volljährige Schüler von diesen selbst gestellt werden. In dringenden Fällen können auch minderjährige Schüler mündliche Anträge auf Befreiung stellen. Eines schriftlichen Antrages bedarf es ferner nicht, wenn eine Erkrankung oder körperliche Beeinträchtigung des Schülers die Teilnahme am Unterricht oder den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen offensichtlich nicht zulässt.
Der Antrag auf Befreiung ist zu begründen. Werden gesundheitliche Gründe geltend gemacht, ist für eine Befreiung bis zu sechs Monaten ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Bei längeren oder auffällig häufigen Erkrankungen gilt § 2 Abs. 2 Satz 3 entsprechend. Im Fall des Absatzes 2 Satz 4 ist ein ärztliches Zeugnis nicht vorzulegen. Die Befreiung wird jeweils längstens für die Dauer eines Schuljahres ausgesprochen und kann mit Auflagen verbunden werden.
Über die Befreiung von einer Unterrichtsstunde, einem Tag und von einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung entscheidet der Klassenlehrer (nicht vor oder nach Ferien). In den übrigen Fällen entscheidet über Befreiungen der Schulleiter. (§3 Befreiung von Unterricht)
Ankündigung: Tag der offenen Tür am 20.02.2025, 16 - 19 Uhr