Fragen und Antworten zum Religions- und Ethikunterricht
1) Muss jeder Schüler/jede Schülerin das Fach Religion oder Ethik besuchen?
-
Alle Schüler/innen müssen verpflichtend den jeweiligen Religionsunterricht oder den Ethikunterricht besuchen.
2) Darf ein Schüler/eine Schülerin selbst bestimmen, ob er/sie den Religionsunterricht besucht?
- Über die Teilnahme am Religionsunterricht eines Schülers/einer Schülerin bestimmen bis zum Ablauf des 14. Lebensjahres die Erziehungsberechtigten.
- Mit Beginn des 15. Lebensjahres (d.h. ab dem 14. Geburtstag) darf der Schüler/die Schülerin selbst über die Teilnahme am Religionsunterricht entscheiden.
3) Darf ein katholischer Schüler/eine katholische Schülerin den evangelischen Religionsunterricht besuchen oder umgekehrt?
- Jeder Schüler ist grundsätzlich zur Teilnahme am Religionsunterricht seines Bekenntnisses verpflichtet. Ein Wechsel ist nur in Härtefällen gestattet und bedarf der Zustimmung beider Religionsgemeinschaften, d.h. der Zustimmung beider zuständigen kirchlichen Oberbehörden.
- Falls ein solcher Wechsel angestrebt wird, bitte frühzeitig Kontakt mit der Schulleitung aufnehmen. Sie werden danach über die notwendigen Schritte informiert werden.
4) Bis wann kann man sich vom Religionsunterricht abmelden?
- Eine Abmeldung ist nur zu Beginn eines Schulhalbjahres möglich. Die schriftliche Abmeldung ist spätestens 14 Tage nach Beginn des ersten Schulhalbjahres bzw. spätestens am 14. Februar (für das zweite Schulhalbjahr) einzureichen. Falls der 14. Februar auf ein Wochenende fällt, so muss die Abmeldung am darauffolgenden Montag vorliegen. Fristverlängerungen sind ansonsten leider nicht möglich.
5) Wie kann man sich vom Religionsunterricht abmelden?
- Die Abmeldung muss schriftlich erfolgen und unterschrieben werden (s.u.). Sie ist nur wirksam, wenn Glaubens- und Gewissensgründe vorgebracht werden. Andere Gründe oder eine Abmeldung ohne Begründung darf die Schule nicht akzeptieren.
- Bis zum Ablauf des 14. Lebensjahres eines Schülers/einer Schülerin muss die Abmeldeerklärung von allen unterzeichnet werden, die das Sorgerecht besitzen. Dies sind in der Regel beide Elternteile.
- Ab dem 15. Lebensjahr wird auf der Abmeldeerklärung nur die Unterschrift des Schülers/der Schülerin benötigt.
6) Darf die Schule überprüfen, ob tatsächlich Glaubens- und Gewissensgründe vorliegen?
- Nein, dies ist nicht zulässig.
7) Gibt es an der Schule vorgefertigte Formulare für die Abmeldung vom Religionsunterricht?
- Nein, die Schule ist hierzu nicht berechtigt.












